Reisebedingungen der Karlsruhe Tourismus GmbH für Pauschalreisen geschlossener Gruppen

Sehr geehrter Gast,

wir bitten Sie um aufmerksame Lektüre der nachfolgenden Reisebedingungen für Pauschalangebote für geschlossene Gruppen. Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Bestandteil des Reisevertrages, den Sie – nachstehend „der Teilnehmer“ genannt und „TN“ abgekürzt – mit der Karlsruhe Tourismus GmbH, nachstehend „ KTG“ abgekürzt, als Reiseveranstalter abschließen.

1.    Geltungsbereich dieser Reisebedingungen; Definitionen, Geltungsbereich dieser Bedingungen

1.1. Diese Reisebedingungen gelten nicht für Verträge mit gewerblichen Auftraggebern (insbesondere Omnibusreiseveranstaltern) über Pauschalangebote, Führungen oder sonstigen Angebote für Gruppen in diesem Prospekt bzw. entsprechenden Angeboten im Internet.

1.2. Diese Reisebedingungen gelten für Reisen geschlossener Gruppen. Reisen geschlossener Gruppen sind Reisen, bei denen der Vertragsabschluss über die Durchführung der Reise, insbesondere zu den Reiseleistungen, zum Reiseverlauf, zum Reisetermin und zum Reisepreis vorab mit einer Institution, einem Verein, einer Firma, einer Gruppe oder einem sonstigen rechtsfähigen Träger oder einer Personenmehrheit erfolgt. Dieser wird nachfolgend als Gruppenauftraggeber bezeichnet.

1.3. Gruppenverantwortliche(r) ist/sind der oder die vom Gruppenauftraggeber eingesetzte Person(en), welche im Auftrag des Gruppenverantwortlichen die Vertragsverhandlungen und/oder die Buchungsabwicklung mit der KTG vornehmen und/oder die Reise im Auftrag des Gruppenauftraggebers begleiten.

1.4. Vertragspartner der KTG ist der Gruppenauftraggeber. Diesen treffen als selbstständige vertragliche Hauptpflicht die vertraglichen Pflichten aus dem Vertrag mit der KTG und, soweit entsprechend bezeichnet, die Pflichten nach diesen Reisebedingungen.

1.5. Die Reiseteilnehmer haben die Stellung eines Begünstigten nach den gesetzlichen Bestimmungen eines Vertrages zu Gunsten Dritter.

2.    Abschluss des Reisevertrages mit dem einzelnen TN

2.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der einzelne TN der KTG den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. An sein Vertragsangebot ist der TN 10 Tage gebunden. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Schriftliche oder per Telefax übermittelte Buchungen sollen mit dem Buchungsformular der KTG erfolgen.

2.2. Buchungsgrundlage ist die mit dem Gruppenauftraggeber vereinbarte Reiseausschreibung nach Maßgabe sämtlicher, dem TN in der Reiseausschreibung oder ergänzend dazu mitgeteilten und zum Zeitpunkt seiner Buchungen vorliegenden ergänzenden Informationen und Hinweise. Buchungsgrundlage sind außerdem diese Reisebedingungen. Diese Reisebedingungen gelten gegenüber dem einzelnen TN, wenn dieser selbst oder in seiner Vertretung der Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortliche diese Reisebedingungen als Vertragsinhalt anerkannt hat.

2.3. Nur soweit dies ausdrücklich vereinbart und ausgeschrieben ist, kann die Buchung an den Gruppenauftraggeber gerichtet werden.

2.4. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung zustande, die entweder durch die KTG erfolgt oder durch den Gruppenauftraggeber, welcher hierzu nur dann berechtigt und bevollmächtigt ist, wenn dies mit der KTG ausdrücklich vereinbart wurde.

2.5. Soweit im Einzelfall, insbesondere mit dem Gruppenauftraggeber, nichts anderes vereinbart ist, bedarf die Buchungsbestätigung keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird, je nach getroffener Vereinbarung, die KTG oder – in deren Namen als Vermittler und Vertreter - der Gruppenauftraggeber dem TN eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu besteht keine Verpflichtung, wenn die Buchung durch den einzelnen TN weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.

a) Die KTG weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. (2) Nr. 4, 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über Reiseleistungen nach § 651a BGB (Pauschalreiseverträge) sowie sonstigen Verträgen auf die Pauschalreiserecht Anwendung findet, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651i BGB (siehe hierzu auch Ziff. 4. dieser Reisebedingungen). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

3.    Bezahlung, Handhabung des Sicherungsscheines, Inkassovollmacht des Gruppenauftraggebers

3.1. Sämtliche Zahlungsverpflichtungen des TN im Zusammenhang mit der Bezahlung des Reisepreises (Anzahlung und Restzahlung) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen setzen die Übergabe eines Sicherungsscheines gem. § 651 k BGB voraus.

3.2. Der Sicherungsschein kann von der KTG entweder als Sammelsicherungsschein für alle Gruppenteilnehmer dem Gruppenauftraggeber übergeben werden oder es können einzelne Sicherungsscheine für die TN dem Gruppenauftraggeber zur treuhänderischen Verwahrung für die TN übergeben werden.

3.3. Nach Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Selbstständige Zahlungsverpflichtungen des Gruppenauftraggebers entsprechend den mit diesem getroffenen Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt. Der Gruppenauftraggeber und der Gruppenverantwortliche sind grundsätzlich nicht berechtigt, vom TN, abweichend von diesen Zahlungsbedingungen, höhere oder frühere Anzahlungen an sich selbst oder an die KTG zu fordern oder solche anzunehmen.

3.4. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern feststeht, dass die Reise durchgeführt wird und nicht mehr nach den in Ziff. 7 angegebenen Gründen abgesagt werden kann und der Sicherungsschein übergeben ist.

3.5. Der Gruppenauftraggeber und der Gruppenverantwortliche sind für jedwede Zahlungen des TN nur dann Inkassobevollmächtigt, wenn dies mit der KTG ausdrücklich vereinbart wurde und die KTG dies dem TN bekannt gegeben hat oder die KTG nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen auf Grund sonstiger Umstände Zahlungen an den Gruppenauftraggeber oder die Gruppenverantwortlichen gegen sich gelten lassen muss..

3.6. Leisten der Gruppenauftraggeber oder der TN die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vorstehenden Zahlungsregelungen, obwohl die KTG zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des TN gegeben ist, so ist die KTG berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Gruppenauftraggeber bzw. den TN mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4. zu belasten.

4.    Rücktritt durch den Teilnehmer, Umbuchung

4.1. Rücktrittsrechte, die mit dem Gruppenauftraggeber vereinbart wurden, insbesondere solche, die vor den Buchungsbestätigungen an einzelne TN ausgeübt werden können, berühren die nachfolgenden Bestimmungen über die Rücktrittsrechte des einzelnen TN nicht.

4.2. Der TN kann selbst oder vertreten durch den Gruppenauftraggeber, jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der KTG unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Eine Rücktrittserklärung kann grundsätzlich nicht an den Gruppenauftraggeber oder den Gruppenverantwortlichen gerichtet werden.

4.3. In jedem Fall des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer stehen der KTG Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen der KTG wie folgt zu, wobei gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung von Reiseleistungen berücksichtigt sind:

a) bis zum 31. Tag vor Reisebeginn    10 %

b) vom 30. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn    20 %

c) vom 20. bis zum 12. Tag vor Reisebeginn    40 %

d) vom 11. bis zum 03. Tag vor Reisebeginn    60 %

e) ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise    90 %

4.4. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.

4.5. Dem TN bleibt es vorbehalten, der KTG nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die vorstehend festgelegten Pauschalen. In diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.

4.6. Die KTG behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit die KTG nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht die KTG einen solchen Anspruch geltend, so ist die KTG verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

4.7. Durch die vorstehenden Regelungen bleibt das Recht des TN nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651b BGB) einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt. Dieses Recht steht auch dem Gruppenauftraggeber insoweit zu, als dieser entsprechende Ersatzteilnehmer benennen kann.

5.    Obliegenheiten des Teilnehmers (Mängelanzeige, Kündigung, Ausschlussfrist)

5.1. Der TN ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel unverzüglich der KTG anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn die dem TN obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Eine Mängelanzeige gegenüber dem Leistungsträger, insbesondere dem Unterkunftsbetrieb ist nicht ausreichend.

5.2. Der Gruppenauftraggeber und der Gruppenverantwortliche sind grundsätzlich von der KTG nicht bevollmächtigt, Mängelrügen des TN entgegenzunehmen. Eine Mängelrüge, die ausschließlich gegenüber den Gruppenverantwortlichen und/oder gegenüber dem Gruppenauftraggeber erfolgt ist demnach nicht ausreichend und genügt der gesetzlichen Rügepflicht des TN nicht, soweit nicht aus anderen Gründen die Mängelrüge unverschuldet unterbleibt.

5.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt oder ist dem TN die Durchführung der Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, der KTG erkennbaren Grund nicht zuzumuten, so kann der TN den Reisevertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651e BGB) kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die KTG, bzw. ihre Beauftragten eine ihnen vom TN bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von der KTG oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird.

6.    Haftung

6.1. Die vertragliche Haftung der KTG, für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder die KTG für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

6.2. Die KTG haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den TN, bzw. Gruppenauftraggeber erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen der KTG sind. Die KTG haftet jedoch, wenn und insoweit für einen Schaden des Gastes die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der KTG ursächlich geworden ist.   

7.    Rücktritt der KTG wegen Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindesteilnehmerzahl

7.1. Die KTG kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch die KTG muss in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein

b) Die KTG hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen

c) Die KTG ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt der KTG später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.

7.2. Der Gast  kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn die KTG in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Gast aus ihrem Angebot anzubieten. Der Gast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch die KTG dieser gegenüber geltend zu machen.

7.3. Im Falle des Rücktritts erhält der Reisende Zahlungen auf den Reisepreis unverzüglich vollständig zurück.

8.   Nicht in Anspruch genommene Leistungen

8.1. Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von der KTG zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des TN auf anteilige Rückerstattung.

8.2. Die KTG wird sich jedoch, soweit es sich nicht um ganz geringfügige Beträge handelt, beim Leistungsträger um eine Rückerstattung bemühen und entsprechende Beträge an den TN zurück bezahlen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an die KTG zurückerstattet worden sind.

9.    Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung 

9.1. Der TN hat Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber der KTG unter der nachfolgend angegebenen Anschrift geltend zu machen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

9.2. Eine fristwahrende Anmeldung kann nicht beim Gruppenauftraggeber, dem Gruppenverantwortlichen oder bei den Leistungsträgern, insbesondere nicht gegenüber dem Unterkunftsbetrieb erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung unverschuldet unterbleibt.

9.3. Ansprüche des TN nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von KTG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von KTG beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von KTG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von KTG beruhen.

9.4. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

9.5. Die Verjährung nach Ziffer 9.1 und 9.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

9.6. Schweben zwischen dem TN und KTG Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der TN oder KTG die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

10.    Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung 

10.1. Für Gruppenauftraggeber und TN, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind oder dort ihren Sitz haben, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und der KTG die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Diese können die KTG ausschließlich an ihrem Sitz verklagen.

10.2. Für Klagen der KTG gegen Gruppenauftraggeber oder TN, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn- oder Geschäftssitz, allgemeiner Gerichtsstand oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der KTG vereinbart.

11.    Zusatzbedingungen bei geschlossenen Gruppenreisen

11.1. Die KTG haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis der KTG – vom Gruppenauftraggeber oder vom Gruppenverantwortlichen zusätzlich zu den Leistungen der KTG angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Reiseteilnehmern zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere:

a) Vom Gruppenauftraggeber oder vom Gruppenverantwortlichen organisierte An- und Abreisen sowie zwischen Beförderungen im Rahmen der Reise.

b) Nicht im Leistungsumfang der KTG enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort, Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.

c) von der KTG auf Wunsch des Gruppenauftraggebers oder Gruppenverantwortlichen vermittelte Gästeführer.

11.2. Die KTG haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftraggebers, Gruppenverantwortlichen oder des von uns lediglich vermittelten Gästeführers vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für mit der KTG nicht abgestimmte

a) Änderungen der vertraglichen Leistungen,

b) Weisungen an örtliche Gästeführer,

c) Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern,

d) Auskünften und Zusicherungen gegenüber dem TN.

11.3. Soweit für die Haftung der KTG gegenüber dem Reiseteilnehmer an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen und der KTG vereinbarte Reisepreis der/des Reiseteilnehmer(s) maßgeblich, ohne Berücksichtigung von Zuschlägen jedweder Art, welche vom Gruppenauftraggeber und/oder Gruppenverantwortlichen gegenüber der/dem Reiseteilnehmer erhoben werden.

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© Urheberrechtlich geschützt; RA Noll Stuttgart, 2004-2017

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Reiseveranstalter ist:

KTG Karlsruhe Tourismus GmbH

Kaiserstraße 70 - 74
Telefon +49 721 602997-580
Fax +49 721 602997-900
E-Mail info@karlsruhe-tourismus.de
Geschäftsführer: André Lomsky
AG Mannheim, HRB 719752

Coronavirus

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Die behördlichen Maßnahmen und Anordnungen des Landes Baden-Württemberg und der Stadt Karlsruhe gegen die Ausbreitung des Coronavirus führen aktuell und bis auf weiteres zu starken Einschränkungen im öffentlichen Leben. Dies betrifft insbesondere die Gastronomie, Hotels, Kultureinrichtungen und Veranstaltungen jeglicher Art. Bitte informieren Sie sich hierzu direkt bei den Gastronomiebetreibern sowie Veranstaltern oder Institutionen. Die Öffnungszeiten und Angaben auf dieser Website können ggfs. abweichen.

Die Einkaufsmöglichkeiten in der Stadt bleiben weiterhin unter Hygieneauflagen geöffnet.

Unsere Tourist-Information/Schaufenster Karlsruhe bleibt ebenfalls weiterhin für Sie geöffnet mit einem umfangreichen Sicherheits- und Hygienekonzept

Die Stadt und der Landkreis Karlsruhe bieten alle aktuellen Informationen unter www.corona.karlsruhe.de oder telefonisch unter 0721/133-3333.

Wenn Sie trotz allem mal auf andere Gedanken kommen möchten, zeigen wir Ihnen auf unserer Seite auch weiterhin die schönen Seiten der Fächerstadt mit ihren, in Corona-Zeiten, tollen virtuellen Angeboten.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Team der KTG Karlsruhe Tourismus GmbH und der KME Karlsruhe Marketing und Event GmbH

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